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Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes
vom 19. März 2010 (Stand am 1. Januar 2021)
Art. 38Besetzung
Die Beschwerdekammern entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit dieses Gesetz nicht die Verfahrensleitung als zuständig bezeichnet.