Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundesvom 19. März 2010 (Stand am 1. Januar 2021)1Das Gesamtgericht besteht aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen. 2Es ist zuständig für:
3Die Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen teilnehmen. 4Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht. 1 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10). |