Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundesvom 19. März 2010 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 74 Vollzug durch die Kantone
1Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
2Die Strafbehörde des Bundes bestimmt in Anwendung der Artikel 31–36 StPO2 im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist. 3Der zuständige Kanton erlässt die Verfügungen über den Vollzug. 4Er ist berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Bussen und Geldstrafen zu behalten. 5Der Bund entschädigt ihn für die Kosten des Vollzugs freiheitsentziehender Sanktionen. Die Entschädigung bemisst sich nach den Ansätzen, die für den vollziehenden Kanton beim Vollzug eines eigenen Urteils gelten würden. 1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). |