Bundesgesetz
über die Organisation der Strafbehörden des Bundes
(Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG)


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Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Die­ses Ge­setz re­gelt die Or­ga­ni­sa­ti­on der Straf­be­hör­den des Bun­des und ent­hält er­gän­zen­de Be­stim­mun­gen zur Straf­pro­zess­ord­nung vom 5. Ok­to­ber 20073 (StPO) für den Be­reich der Bun­des­ge­richts­bar­keit.

2 Es gilt nicht für Strafsa­chen, wel­che die Bun­des­an­walt­schaft kan­to­na­len Be­hör­den zur Un­ter­su­chung und Be­ur­tei­lung oder nur zur Be­ur­tei­lung über­tra­gen hat.

BGE

138 IV 40 (1C_365/2011, 1C_371/2011) from 6. Januar 2012
Regeste: Art. 9 Satz 2 und Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 3 VStrR, Art. 248 Abs. 3 StPO, Art. 33 lit. b und Art. 65 StBOG, Art. 30 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 lit. f BV; Entsiegelungsgesuch der Oberzolldirektion im Rechtshilfeverfahren, Zuständigkeit zum Entscheid. Zum Entscheid über das Entsiegelungsgesuch der Oberzolldirektion ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zuständig (E. 2.2). Auswirkungen auf dessen Gerichtsorganisation (E. 2.3).

147 IV 36 (6B_895/2019) from 15. September 2020
Regeste: Art. 400 Abs. 3 lit. b und Art. 401 StPO; Art. 15 Abs. 2 StBOG; Umwandlung der Berufung in eine Anschlussberufung. Die gleichen Anträge einer Partei können nicht parallel Gegenstand einer Berufung und einer Anschlussberufung zur Berufung einer anderen Partei sein. Eine Berufung kann nach Ablauf der Frist für die Anschlussberufung gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO daher nicht mehr gültig in eine Anschlussberufung umgewandelt werden (E. 2).

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