Bundesgesetz
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Art. 10 Stellvertretende Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen
1 Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin hat zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (Stellvertretender Bundesanwalt oder Stellvertretende Bundesanwältin). 2 Der Stellvertretende Bundesanwalt oder die Stellvertretende Bundesanwältin hat im Vertretungsfall alle Befugnisse des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin. |