Bundesgesetz
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Art. 15 Rechtsmittel der Bundesanwaltschaft
1 Zur Ergreifung von Rechtsmitteln sind befugt:
2 Das Gleiche gilt für die Beschränkung und den Rückzug von Rechtsmitteln sowie für die Umwandlung von Berufungen in Anschlussberufungen. BGE
147 IV 36 (6B_895/2019) from 15. September 2020
Regeste: Art. 400 Abs. 3 lit. b und Art. 401 StPO; Art. 15 Abs. 2 StBOG; Umwandlung der Berufung in eine Anschlussberufung. Die gleichen Anträge einer Partei können nicht parallel Gegenstand einer Berufung und einer Anschlussberufung zur Berufung einer anderen Partei sein. Eine Berufung kann nach Ablauf der Frist für die Anschlussberufung gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO daher nicht mehr gültig in eine Anschlussberufung umgewandelt werden (E. 2). |