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Bundesgesetz
über die Organisation der Strafbehörden des Bundes
(Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG)

Art. 15 Rechtsmittel der Bundesanwaltschaft

1 Zur Er­grei­fung von Rechts­mit­teln sind be­fugt:

a.
der Staats­an­walt oder die Staats­an­wäl­tin, der oder die die An­kla­ge er­ho­ben und ver­tre­ten hat;
b.
der Lei­ten­de Staats­an­walt oder die Lei­ten­de Staats­an­wäl­tin der Ein­heit, durch wel­che die An­kla­ge er­ho­ben und ver­tre­ten wur­de;
c.
der Bun­des­an­walt oder die Bun­des­an­wäl­tin.

2 Das Glei­che gilt für die Be­schrän­kung und den Rück­zug von Rechts­mit­teln so­wie für die Um­wand­lung von Be­ru­fun­gen in An­schluss­be­ru­fun­gen.