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Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG)
Art. 15Rechtsmittel der Bundesanwaltschaft
1 Zur Ergreifung von Rechtsmitteln sind befugt:
a.
der Staatsanwalt oder die Staatsanwältin, der oder die die Anklage erhoben und vertreten hat;
b.
der Leitende Staatsanwalt oder die Leitende Staatsanwältin der Einheit, durch welche die Anklage erhoben und vertreten wurde;
c.
der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin.
2 Das Gleiche gilt für die Beschränkung und den Rückzug von Rechtsmitteln sowie für die Umwandlung von Berufungen in Anschlussberufungen.