Bundesgesetz
über die Organisation der Strafbehörden des Bundes
(Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG)


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Art. 16 Verwaltung

1 Die Bun­des­an­walt­schaft ver­wal­tet sich selbst.

2 Sie rich­tet ih­re Diens­te ein und stellt das nö­ti­ge Per­so­nal an.

3 Sie führt ei­ne ei­ge­ne Rech­nung.

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