Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Bundesgesetz
über die Organisation der Strafbehörden des Bundes
(Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG)

Art. 16 Verwaltung

1 Die Bun­des­an­walt­schaft ver­wal­tet sich selbst.

2 Sie rich­tet ih­re Diens­te ein und stellt das nö­ti­ge Per­so­nal an.

3 Sie führt ei­ne ei­ge­ne Rech­nung.