Bundesgesetz
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Art. 17 Berichterstattung, Voranschlag und Rechnung
1 Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin unterbreitet der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (Aufsichtsbehörde) jährlich den Entwurf für den Voranschlag und die Rechnung zuhanden der Bundesversammlung und erstattet Bericht über die Tätigkeit der Bundesanwaltschaft. 2 Die Berichterstattung umfasst namentlich Angaben über:
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