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Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG)
Art. 23Wahl und Zusammensetzung der Aufsichtsbehörde
1 Die Aufsichtsbehörde wird von der Vereinigten Bundesversammlung gewählt.
2 Sie umfasst sieben Mitglieder und setzt sich zusammen aus:
a.
je einem Richter oder einer Richterin des Bundesgerichts und des Bundesstrafgerichts;
b.
zwei in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwälten oder Anwältinnen;
c.
drei Fachpersonen, die weder einem eidgenössischen Gericht angehören noch in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sein dürfen.