Bundesgesetz
über die Organisation der Strafbehörden des Bundes
(Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG)


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Art. 25 Amtsdauer

1 Die Amts­dau­er der Mit­glie­der der Auf­sichts­be­hör­de be­trägt vier Jah­re.

2 Schei­det ein Mit­glied wäh­rend der Amts­dau­er aus, so wird sein Nach­fol­ger oder sei­ne Nach­fol­ge­rin für den Rest der Amts­dau­er ge­wählt.

3 Mit­glie­der der Auf­sichts­be­hör­de, die dem Bun­des­ge­richt oder dem Bun­dess­traf­ge­richt an­ge­hö­ren, schei­den mit der Be­en­di­gung des ent­spre­chen­den Am­tes aus der Auf­sichts­be­hör­de aus.

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