Bundesgesetz
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Art. 25 Amtsdauer
1 Die Amtsdauer der Mitglieder der Aufsichtsbehörde beträgt vier Jahre. 2 Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so wird sein Nachfolger oder seine Nachfolgerin für den Rest der Amtsdauer gewählt. 3 Mitglieder der Aufsichtsbehörde, die dem Bundesgericht oder dem Bundesstrafgericht angehören, scheiden mit der Beendigung des entsprechenden Amtes aus der Aufsichtsbehörde aus. |