Bundesgesetz
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Art. 27 Stellung und Organisation der Aufsichtsbehörde
1 Die Aufsichtsbehörde konstituiert sich selbst. 2 Sie verfügt über ein ständiges Sekretariat und trifft die Arbeitgeberentscheide. 3 Die Bundesversammlung regelt Einzelheiten über die Organisation und die Aufgaben der Aufsichtsbehörde in einer Verordnung. |