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Bundesgesetz
über die Organisation der Strafbehörden des Bundes
(Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG)

Art. 27 Stellung und Organisation der Aufsichtsbehörde

1 Die Auf­sichts­be­hör­de kon­sti­tu­iert sich selbst.

2 Sie ver­fügt über ein stän­di­ges Se­kre­ta­ri­at und trifft die Ar­beit­ge­be­rent­schei­de.

3 Die Bun­des­ver­samm­lung re­gelt Ein­zel­hei­ten über die Or­ga­ni­sa­ti­on und die Auf­ga­ben der Auf­sichts­be­hör­de in ei­ner Ver­ord­nung.