Bundesgesetz
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Art. 29 Aufsicht und Weisungsbefugnisse der Aufsichtsbehörde
1 Die Aufsichtsbehörde erstattet der Bundesversammlung Bericht über ihre Tätigkeit. 2 Sie kann gegenüber der Bundesanwaltschaft generelle Weisungen über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlassen. Ausgeschlossen sind Weisungen im Einzelfall betreffend Einleitung, Durchführung und Abschluss eines Verfahrens, die Vertretung der Anklage vor Gericht und die Ergreifung von Rechtsmitteln. 3 Sie überprüft die Einhaltung der Weisungen und trifft nötigenfalls Massnahmen gegenüber der Bundesanwaltschaft. |