Bundesgesetz
über die Organisation der Strafbehörden des Bundes
(Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG)


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Art. 29 Aufsicht und Weisungsbefugnisse der Aufsichtsbehörde

1 Die Auf­sichts­be­hör­de er­stat­tet der Bun­des­ver­samm­lung Be­richt über ih­re Tä­tig­keit.

2 Sie kann ge­gen­über der Bun­des­an­walt­schaft ge­ne­rel­le Wei­sun­gen über die Wahr­neh­mung ih­rer Auf­ga­ben er­las­sen. Aus­ge­schlos­sen sind Wei­sun­gen im Ein­zel­fall be­tref­fend Ein­lei­tung, Durch­füh­rung und Ab­schluss ei­nes Ver­fah­rens, die Ver­tre­tung der An­kla­ge vor Ge­richt und die Er­grei­fung von Rechts­mit­teln.

3 Sie über­prüft die Ein­hal­tung der Wei­sun­gen und trifft nö­ti­gen­falls Mass­nah­men ge­gen­über der Bun­des­an­walt­schaft.

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