Bundesgesetz
über die Organisation der Strafbehörden des Bundes
(Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG)


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Art. 3 Verfahrenssprache

1 Die Ver­fah­rens­spra­che ist Deutsch, Fran­zö­sisch oder Ita­lie­nisch.

2 Die Bun­des­an­walt­schaft be­stimmt die Ver­fah­rens­spra­che bei der Er­öff­nung der Un­ter­su­chung. Sie be­rück­sich­tigt da­bei na­ment­lich:

a.
die Sprach­kennt­nis­se der Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten;
b.
die Spra­che der we­sent­li­chen Ak­ten;
c.
die Spra­che am Ort der ers­ten Un­ter­su­chungs­hand­lun­gen.

3 Die be­zeich­ne­te Ver­fah­rens­spra­che gilt bis zum rechts­kräf­ti­gen Ab­schluss des Ver­fah­rens.

4 Sie kann aus­nahms­wei­se aus wich­ti­gen Grün­den ge­wech­selt wer­den, na­ment­lich bei der Tren­nung und bei der Ver­ei­ni­gung von Ver­fah­ren.

5 Die Ver­fah­rens­lei­tung kann be­stim­men, dass ein­zel­ne Ver­fah­rens­hand­lun­gen in ei­ner der bei­den an­de­ren Ver­fah­rens­spra­chen durch­ge­führt wer­den.

6 Vor den Zwangs­mass­nah­men­ge­rich­ten be­stimmt sich die Ver­fah­rens­spra­che nach dem kan­to­na­len Recht.

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