Bundesgesetz
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Art. 3 Verfahrenssprache
1 Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch. 2 Die Bundesanwaltschaft bestimmt die Verfahrenssprache bei der Eröffnung der Untersuchung. Sie berücksichtigt dabei namentlich:
3 Die bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. 4 Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren. 5 Die Verfahrensleitung kann bestimmen, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden. 6 Vor den Zwangsmassnahmengerichten bestimmt sich die Verfahrenssprache nach dem kantonalen Recht. |