Bundesgesetz
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Art. 32 Sitz
1 Sitz des Bundesstrafgerichts ist Bellinzona. 2 Das Bundesstrafgericht kann seine Verhandlungen an einem anderen Ort durchführen, wenn die Umstände es rechtfertigen. 3 Der Bundesrat ist ermächtigt, mit dem Kanton Tessin einen Vertrag über dessen finanzielle Beteiligung an den Kosten der Errichtung des Bundesstrafgerichts abzuschliessen. |
