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Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG)
Art. 32Sitz
1 Sitz des Bundesstrafgerichts ist Bellinzona.
2 Das Bundesstrafgericht kann seine Verhandlungen an einem anderen Ort durchführen, wenn die Umstände es rechtfertigen.
3 Der Bundesrat ist ermächtigt, mit dem Kanton Tessin einen Vertrag über dessen finanzielle Beteiligung an den Kosten der Errichtung des Bundesstrafgerichts abzuschliessen.