Bundesgesetz
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Art. 34 Aufsicht
1 Das Bundesgericht übt die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts aus. 2 Die Oberaufsicht wird von der Bundesversammlung ausgeübt. 3 Das Bundesstrafgericht unterbreitet dem Bundesgericht jährlich seinen Entwurf für den Voranschlag und seine Rechnung sowie seinen Geschäftsbericht zuhanden der Bundesversammlung. |