Bundesgesetz
über die Organisation der Strafbehörden des Bundes
(Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG)


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Art. 36 Besetzung

1 Die Straf­kam­mern ur­tei­len in der Be­set­zung mit drei Rich­tern oder Rich­te­rin­nen.

2 Der Kam­mer­prä­si­dent oder die Kam­mer­prä­si­den­tin ur­teilt als Ein­zel­ge­richt in den Fäl­len von Ar­ti­kel 19 Ab­satz 2 StPO12. Er oder sie kann einen an­de­ren Rich­ter oder ei­ne an­de­re Rich­te­rin da­mit be­trau­en.

BGE

147 IV 329 (1B_370/2020) from 10. Mai 2021
Regeste: Art. 19 Abs. 2 lit. b und Art. 334 Abs. 1 StPO; Urteilskompetenz des Einzelgerichts. Die Grenze von zwei Jahren Freiheitsentzug, bis zu der die Urteilskompetenz des Einzelgerichts vorgesehen werden kann, ist streng zu handhaben. Sie darf unter keinen Umständen überschritten werden. Dem Widerruf einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ist insoweit ebenso Rechnung zu tragen wie dem Widerruf einer bedingten Sanktion. Im zu beurteilenden Fall Aufhebung des Urteils des Einzelgerichts, das aufgrund der neu ausgesprochenen Strafe und einer zufolge Aufhebung einer ambulanten Massnahme vollziehbar erklärten Vorstrafe einen Freiheitsentzug von insgesamt 46 Monaten verantwortete (E. 2).

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