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Bundesgesetz
über die Organisation der Strafbehörden des Bundes
(Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG)

Art. 38 Besetzung

Die Be­schwer­de­kam­mern ent­schei­den in der Be­set­zung mit drei Rich­tern oder Rich­te­rin­nen, so­weit die­ses Ge­setz nicht die Ver­fah­rens­lei­tung als zu­stän­dig be­zeich­net.