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Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG)
Art. 4Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben
Die Aufgaben der Polizei im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit werden wahrgenommen durch:
a.
die Bundeskriminalpolizei;
b.
andere Einheiten des Bundesamtes für Polizei, soweit das Bundesrecht vorsieht, dass sie Aufgaben im Rahmen der Strafverfolgung wahrnehmen;
c.
andere Bundesbehörden, soweit das Bundesrecht vorsieht, dass sie Aufgaben im Rahmen der Strafverfolgung wahrnehmen;
d.
kantonale Polizeikräfte, die im Zusammenwirken mit den Strafbehörden des Bundes Aufgaben im Rahmen der Strafverfolgung wahrnehmen.