Bundesgesetz
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Art. 40 Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammern
1 Für Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammern nach Artikel 3730 Absatz 2 gelten die Artikel 121–129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200531 sinngemäss. 2 Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekammer hätte geltend machen können. |