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Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG)
Art. 41Zusammensetzung des Gerichts
1 Das Bundesstrafgericht umfasst 15–35 ordentliche Richter und Richterinnen.
2 Die Straf- und die Beschwerdekammern werden durch nebenamtliche Richter und Richterinnen ergänzt; deren Zahl beträgt höchstens die Hälfte der Zahl der ordentlichen Richter und Richterinnen dieser Kammern.32
2bis Die Berufungskammer wird durch höchstens 10 nebenamtliche Richter und Richterinnen ergänzt.33
3 Die Bundesversammlung bestimmt die Anzahl der Richter und Richterinnen in einer Verordnung.
32 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017 (Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5769; BBl 2013 7109, 2016 6199).
33 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2017 (Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5769; BBl 2013 7109, 2016 6199).