Bundesgesetz
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Art. 45 Andere Beschäftigungen
1 Für die Ausübung einer Beschäftigung ausserhalb des Gerichts bedürfen die ordentlichen Richter und Richterinnen einer Bewilligung der Verwaltungskommission. 2 Das Bundesstrafgericht bestimmt die Voraussetzungen für diese Bewilligung in einem Reglement. |