Bundesgesetz
über die Organisation der Strafbehörden des Bundes
(Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG)


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Art. 46 Beschäftigungsgrad, Arbeitsverhältnis und Besoldung

1 Die or­dent­li­chen Rich­ter und Rich­te­rin­nen üben ihr Amt mit Voll- oder Teil­pen­sum aus.

2 Das Ge­samt­ge­richt kann in be­grün­de­ten Fäl­len ei­ne Ver­än­de­rung des Be­schäf­ti­gungs­gra­des wäh­rend der Amts­dau­er be­wil­li­gen; da­bei darf die Sum­me der Stel­len­pro­zen­te des Ge­richts ins­ge­samt nicht ver­än­dert wer­den.

3 Die Bun­des­ver­samm­lung re­gelt das Ar­beits­ver­hält­nis und die Be­sol­dung der Rich­ter und Rich­te­rin­nen in ei­ner Ver­ord­nung.

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