Bundesgesetz
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Art. 46 Beschäftigungsgrad, Arbeitsverhältnis und Besoldung
1 Die ordentlichen Richter und Richterinnen üben ihr Amt mit Voll- oder Teilpensum aus. 2 Das Gesamtgericht kann in begründeten Fällen eine Veränderung des Beschäftigungsgrades während der Amtsdauer bewilligen; dabei darf die Summe der Stellenprozente des Gerichts insgesamt nicht verändert werden. 3 Die Bundesversammlung regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen in einer Verordnung. |