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Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG)
Art. 46Beschäftigungsgrad, Arbeitsverhältnis und Besoldung
1 Die ordentlichen Richter und Richterinnen üben ihr Amt mit Voll- oder Teilpensum aus.
2 Das Gesamtgericht kann in begründeten Fällen eine Veränderung des Beschäftigungsgrades während der Amtsdauer bewilligen; dabei darf die Summe der Stellenprozente des Gerichts insgesamt nicht verändert werden.
3 Die Bundesversammlung regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen in einer Verordnung.