Bundesgesetz
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Art. 5 Stellung der kantonalen Polizeikräfte
1 Nehmen kantonale Polizeikräfte Bundesaufgaben im Rahmen der Strafverfolgung wahr, so unterstehen sie der Aufsicht und den Weisungen der Bundesanwaltschaft. 2 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der kantonalen Polizeikräfte kann beim Bundesstrafgericht Beschwerde geführt werden. |