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Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG)
Art. 52Präsidium
1 Die Bundesversammlung wählt auf Vorschlag des Gesamtgerichts aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen:
a.
den Präsidenten oder die Präsidentin des Bundesstrafgerichts;
b.
den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin des Bundesstrafgerichts.
2 Die Wahl erfolgt für zwei Jahre; einmalige Wiederwahl ist zulässig.
3 Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der Verwaltungskommission. Er oder sie vertritt das Gericht nach aussen.
4 Er oder sie wird durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin oder, falls dieser oder diese verhindert ist, durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.