Bundesgesetz
|
|
Art. 57 Abstimmung
1 Das Gesamtgericht, die Verwaltungskommission und die Kammern treffen die Entscheide, Beschlüsse und Wahlen mit der absoluten Mehrheit der Stimmen. 2 Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin ausschlaggebend; bei Wahlen und Anstellungen entscheidet das Los. 3 Bei Entscheiden, die das Bundesstrafgericht im Rahmen seiner Rechtsprechungskompetenzen trifft, ist Stimmenthaltung nicht zulässig. |
