Bundesgesetz
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Art. 59 Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen
1 Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit. Sie haben beratende Stimme. 2 Sie erarbeiten unter der Verantwortung eines Richters oder einer Richterin Referate und redigieren die Entscheide des Bundesstrafgerichts. 3 Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen das Reglement überträgt. |