Bundesgesetz
über die Organisation der Strafbehörden des Bundes
(Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG)


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Art. 61 Generalsekretär oder Generalsekretärin

Der Ge­ne­ral­se­kre­tär oder die Ge­ne­ral­se­kre­tä­rin steht der Ge­richts­ver­wal­tung ein­sch­liess­lich der wis­sen­schaft­li­chen Diens­te vor. Er oder sie führt das Se­kre­ta­ri­at des Ge­samt­ge­richts und der Ver­wal­tungs­kom­mis­si­on.

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