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Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG)
Art. 62Infrastruktur
1 Für die Bereitstellung, die Bewirtschaftung und den Unterhalt der vom Bundesstrafgericht benutzten Gebäude ist das EFD zuständig. Dieses hat die Bedürfnisse des Bundesstrafgerichts angemessen zu berücksichtigen.
2 Das Bundesstrafgericht deckt seinen Bedarf an Gütern und Dienstleistungen im Bereich der Logistik selbstständig.
3 Für die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen dem Bundesstrafgericht und dem EFD schliesst das Bundesstrafgericht mit dem Bundesrat eine Vereinbarung ab.