Bundesgesetz
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Art. 63 Information
1 Das Bundesstrafgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung. 2 Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen. 3 Das Bundesstrafgericht regelt die Grundsätze der Information in einem Reglement. 4 Für die Gerichtsberichterstattung kann das Bundesstrafgericht eine Akkreditierung vorsehen. |