Bundesgesetz
|
Art. 65
1 Die kantonalen Zwangsmassnahmengerichteam Sitz der Bundesanwaltschaft oder ihrer Zweigstellen entscheiden in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit über alle Zwangsmassnahmen gemäss Artikel 18 Absatz 1 StPO49. 2 Zuständig ist das kantonale Zwangsmassnahmengericht am Ort, wo das Verfahren geführt wird. 3 Beschwerden gegen Entscheide nach Absatz 1 beurteilt das Bundesstrafgericht. 4 Entscheidet ein kantonales Zwangsmassnahmengericht in einem Fall von Bundesgerichtsbarkeit, so entschädigt der Bund den Kanton dafür. Die Entschädigung erfolgt im Einzelfall; sie bemisst sich nach den Verfahrenskosten, welche das Zwangsmassnahmengericht in einem gleichen Fall kantonaler Gerichtsbarkeit festlegen würde, erhöht um einen Viertel. |