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Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG)
Art. 66Politische Straftaten
1 Die Verfolgung politischer Straftaten bedarf einer Ermächtigung durch den Bundesrat. Zur Wahrung der Interessen des Landes kann er sie verweigern.
2 Bis zum Entscheid des Bundesrates trifft die Bundesanwaltschaft sichernde Massnahmen.