Bundesgesetz
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Art. 67 Straftaten von Mitgliedern der Bundesanwaltschaft
1 Richtet sich die Strafverfolgung wegen Straftaten im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit gegen einen Leitenden Staatsanwalt, eine Leitende Staatsanwältin, einen Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin, so bezeichnet die Aufsichtsbehörde ein Mitglied der Bundesanwaltschaft oder ernennt einen ausserordentlichen Staatsanwalt oder eine ausserordentliche Staatsanwältin für die Leitung des Verfahrens. 2 Bis zur Bezeichnung oder Ernennung trifft die Bundesanwaltschaft sichernde Massnahmen. |