Bundesgesetz
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Art. 68 Mitteilungsrechte und -pflichten
1 Die Strafbehörden des Bundes dürfen andere Behörden des Bundes oder der Kantone über ihre Strafverfahren informieren, soweit diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe auf die Information zwingend angewiesen sind. 2 Vorbehalten bleiben Mitteilungsrechte und -pflichten aus anderen Bundesgesetzen. |