Bundesgesetz
über die Organisation der Strafbehörden des Bundes
(Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG)


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Art. 73 Kosten und Entschädigung

1 Das Bun­dess­traf­ge­richt re­gelt durch Re­gle­ment:

a.
die Be­rech­nung der Ver­fah­rens­kos­ten;
b.
die Ge­büh­ren;
c.
die Ent­schä­di­gun­gen an Par­tei­en, die amt­li­che Ver­tei­di­gung, den un­ent­gelt­li­chen Rechts­bei­stand, Sach­ver­stän­di­ge so­wie Zeu­gin­nen und Zeu­gen.

2 Die Ge­bühr rich­tet sich nach Um­fang und Schwie­rig­keit der Sa­che, Art der Pro­zess­füh­rung und fi­nan­zi­el­ler La­ge der Par­tei­en so­wie nach dem Kanz­lei­auf­wand.

3 Es gilt ein Ge­büh­ren­rah­men von 200–100 000 Fran­ken für je­des der fol­gen­den Ver­fah­ren:

a.
Vor­ver­fah­ren;
b
ers­tin­stanz­li­ches Ver­fah­ren;
c.
Rechts­mit­tel­ver­fah­ren.

BGE

142 IV 163 (6B_928/2014) from 10. März 2016
Regeste: Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Entschädigung der beschuldigten Person bei Freispruch; Verteidigungskosten. Das Anwaltshonorar bestimmt sich nach dem Entschädigungstarif des Gerichtsstands. Das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren sieht einen Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 300.- als Anwaltshonorar vor (E. 3.1). Der (Zeit-)Aufwand der Verteidigung in Rechtsmittelverfahren ist getrennt von demjenigen des Vor- und Hauptverfahrens zu entschädigen (Art. 436 StPO) und ist nicht in der Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO enthalten (E. 3.2.2).

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