Bundesgesetz
|
Art. 73 Kosten und Entschädigung
1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
2 Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand. 3 Es gilt ein Gebührenrahmen von 200–100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
BGE
142 IV 163 (6B_928/2014) from 10. März 2016
Regeste: Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Entschädigung der beschuldigten Person bei Freispruch; Verteidigungskosten. Das Anwaltshonorar bestimmt sich nach dem Entschädigungstarif des Gerichtsstands. Das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren sieht einen Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 300.- als Anwaltshonorar vor (E. 3.1). Der (Zeit-)Aufwand der Verteidigung in Rechtsmittelverfahren ist getrennt von demjenigen des Vor- und Hauptverfahrens zu entschädigen (Art. 436 StPO) und ist nicht in der Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO enthalten (E. 3.2.2). |