Bundesgesetz
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Art. 74 Vollzug durch die Kantone
1 Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
2 Die Strafbehörde des Bundes bestimmt in Anwendung der Artikel 31–36 StPO53 im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist. 3 Der zuständige Kanton erlässt die Verfügungen über den Vollzug. 4 Er ist berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Bussen und Geldstrafen zu behalten. 5 Der Bund entschädigt ihn für die Kosten des Vollzugs freiheitsentziehender Sanktionen. Die Entschädigung bemisst sich nach den Ansätzen, die für den vollziehenden Kanton beim Vollzug eines eigenen Urteils gelten würden. 50 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 254; BBl 2018 2827). 51 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). 52 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 254; BBl 2018 2827). |
