Bundesgesetz
|
Art. 75 Vollzug durch die Bundesanwaltschaft
1 Die Bundesanwaltschaft vollzieht die Entscheide der Strafbehörden des Bundes, wenn nicht die Kantone zuständig sind. 2 Sie bezeichnet dafür eine Stelle, die nicht mit der Untersuchung und Anklageerhebung betraut ist. 3 Sie kann für die Einziehung und Verwertung Dritte beiziehen. |