Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Bundesgesetz
über die Organisation der Strafbehörden des Bundes
(Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG)

Art. 77 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Auf­he­bung und die Än­de­rung bis­he­ri­gen Rechts wer­den im An­hang ge­re­gelt.