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Bundesgesetz
über die Organisation der Strafbehörden des Bundes
(Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG)

Art. 8 Sitz und Zweigstellen

1 Die Bun­des­an­walt­schaft hat ih­ren Sitz in Bern.

2 Sie kann Zweig­stel­len ein­rich­ten und auf­he­ben.