Verordnung
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Art. 19 Blut- und Urinuntersuchung
1 Eine Blutuntersuchung ist anzuordnen, wenn:
2 Eine Sicherstellung von Urin kann zusätzlich angeordnet werden, wenn Hinweise dafür bestehen, dass die betroffene Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol dienstunfähig ist und in diesem Zustand eine sicherheitsrelevante Tätigkeit aus-geübt hat. |