Verordnung
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Art. 35 Wiedererteilung der Zulassungsdokumente
1 Werden Zulassungsdokumente auf unbestimmte Zeit entzogen, so können sie unter Bedingungen oder Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Eignung ausgeschlossen hat. 2 Missachtet die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist das wiedererteilte Dokument erneut zu entziehen. |