Verordnung
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Art. 39 Aberkennung ausländischer Führerausweise
Ausländische Führerausweise, die in der Schweiz nach Artikel 10 anerkannt worden sind, können nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten. Sie sind ausserdem auf unbestimmte Zeit abzuerkennen, wenn sie in Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen im Ausland erworben worden sind. Die Aberkennung eines ausländischen Führerausweises ist der zuständigen ausländischen Behörde mitzuteilen. |