Verordnung
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Art. 8 Lernfahrausweis
1 Wer sich zum Führen von Triebfahrzeugen ausbilden lassen will, benötigt einen Lernfahrausweis für die entsprechende Kategorie. 2 Das Unternehmen stellt den Lernfahrausweis aus und führt ihn nach. 3 Das BAV entscheidet über die Genehmigung des Lernfahrausweises und teilt die Entscheidung dem Unternehmen innert 30 Tagen mit. 4 Es kann die Genehmigung des Lernfahrausweises ablehnen, wenn zu befürchten ist, dass die sich bewerbende Person bei der Tätigkeit die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, insbesondere wenn sie:
5 Das UVEK regelt Gültigkeitsdauer, Berechtigungen, Einträge und Verlängerungen des Lernfahrausweises. |