Verordnung
über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten
im Eisenbahnbereich
(STEBV)

vom 4. November 2009 (Stand am 1. Juli 2013)


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Art. 8 Lernfahrausweis

1 Wer sich zum Füh­ren von Trieb­fahr­zeu­gen aus­bil­den las­sen will, be­nö­tigt einen Lern­fahr­aus­weis für die ent­spre­chen­de Ka­te­go­rie.

2 Das Un­ter­neh­men stellt den Lern­fahr­aus­weis aus und führt ihn nach.

3 Das BAV ent­schei­det über die Ge­neh­mi­gung des Lern­fahr­aus­wei­ses und teilt die Ent­schei­dung dem Un­ter­neh­men in­nert 30 Ta­gen mit.

4 Es kann die Ge­neh­mi­gung des Lern­fahr­aus­wei­ses ab­leh­nen, wenn zu be­fürch­ten ist, dass die sich be­wer­ben­de Per­son bei der Tä­tig­keit die öf­fent­li­che Ord­nung und Si­cher­heit ge­fähr­det, ins­be­son­de­re wenn sie:

a.
ent­mün­digt ist; oder
b.
we­gen ei­nes Ver­bre­chens oder Ver­ge­hens zu ei­ner Frei­heits­s­tra­fe oder wie­der­holt we­gen Über­tre­tun­gen ver­ur­teilt wor­den ist.

5 Das UVEK re­gelt Gül­tig­keits­dau­er, Be­rech­ti­gun­gen, Ein­trä­ge und Ver­län­ge­run­gen des Lern­fahr­aus­wei­ses.

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