Bundesgesetz
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Art. 15 Bewilligungspflicht für die Ein- und Ausfuhr embryonaler Stammzellen
1 Wer embryonale Stammzellen ein- oder ausführen will, braucht eine Bewilligung des Bundesamtes. 2 Die Einlagerung in einem Zolllager gilt als Einfuhr. 3 Die Einfuhrbewilligung wird erteilt, wenn:
4 Die Ausfuhrbewilligung wird erteilt, wenn die Bedingungen für die Verwendung der embryonalen Stammzellen im Zielland mit denjenigen dieses Gesetzes gleichwertig sind. |