Bundesgesetz
über die Forschung an embryonalen Stammzellen
(Stammzellenforschungsgesetz, StFG)

vom 19. Dezember 2003 (Stand am 1. Juli 2023)


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Art. 15 Bewilligungspflicht für die Ein- und Ausfuhr embryonaler Stammzellen

1 Wer em­bryo­na­le Stamm­zel­len ein- oder aus­füh­ren will, braucht ei­ne Be­wil­li­gung des Bun­des­am­tes.

2 Die Ein­la­ge­rung in ei­nem Zoll­la­ger gilt als Ein­fuhr.

3 Die Ein­fuhr­be­wil­li­gung wird er­teilt, wenn:

a.
die em­bryo­na­len Stamm­zel­len für ein kon­kre­tes For­schungs­pro­jekt ver­wen­det wer­den;
b.
die em­bryo­na­len Stamm­zel­len aus Em­bryo­nen ge­won­nen wor­den sind, die zur Her­bei­füh­rung ei­ner Schwan­ger­schaft er­zeugt wur­den, aber nicht da­für ver­wen­det wer­den konn­ten; und
c.
das be­trof­fe­ne Paar nach Auf­klä­rung frei in die Ver­wen­dung des Em­bryos zu For­schungs­zwe­cken ein­ge­wil­ligt hat und da­für kein Ent­gelt er­hält.

4 Die Aus­fuhr­be­wil­li­gung wird er­teilt, wenn die Be­din­gun­gen für die Ver­wen­dung der em­bryo­na­len Stamm­zel­len im Ziel­land mit den­je­ni­gen die­ses Ge­set­zes gleich­wer­tig sind.

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