3 Er muss der Vollzugsbehörde innert dreier Monate nach dem Störfall einen Bericht einreichen. Der Bericht umfasst:
a.
eine Beschreibung des Ablaufs, der Einwirkungen und der Bewältigung des Störfalls;
b.
Angaben über die Wirksamkeit der Sicherheitsmassnahmen;
c.
eine Auswertung des Störfalls.
4 Kann der Inhaber den Bericht nicht fristgerecht erstellen, so muss er der Vollzugsbehörde ein begründetes Gesuch um Fristverlängerung und einen Zwischenbericht über den Stand der Abklärungen einreichen.