Verordnung
über den Schutz vor Störfällen
(Störfallverordnung, StFV)

vom 27. Februar 1991 (Stand am 1. August 2019)


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Art. 3 Sicherheitsmassnahmen 25

1 Der In­ha­ber ei­nes Be­triebs, ei­nes Ver­kehrs­wegs oder ei­ner Rohr­lei­tungs­an­la­ge muss al­le zur Ver­min­de­rung des Ri­si­kos ge­eig­ne­ten Mass­nah­men tref­fen, die nach dem Stand der Si­cher­heits­tech­nik ver­füg­bar, auf­grund sei­ner Er­fah­rung er­gänzt und wirt­schaft­lich trag­bar sind. Da­zu ge­hö­ren Mass­nah­men, mit de­nen das Ge­fah­ren­po­ten­ti­al her­ab­ge­setzt, Stör­fäl­le ver­hin­dert und de­ren Ein­wir­kun­gen be­grenzt wer­den.26

2 Bei der Wahl der Mass­nah­men müs­sen be­trieb­li­che und um­ge­bungs­be­ding­te Ur­sa­chen für Stör­fäl­le so­wie Ein­grif­fe Un­be­fug­ter be­rück­sich­tigt wer­den.

3 Beim Tref­fen der Mass­nah­men ist nach den Vor­ga­ben von An­hang 2.1 vor­zu­ge­hen, und es sind ins­be­son­de­re die Mass­nah­men nach den An­hän­gen 2.2–2.5 zu be­rück­sich­ti­gen.27

25 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Ju­ni 2015 (AS 2015 1337).

26 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 13. Fe­br. 2013, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2013 749).

27 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Ju­ni 2015 (AS 2015 1337).

BGE

120 IB 379 () from 18. November 1994
Regeste: Art. 4 BV, Art. 22 und 33 Abs. 3 lit. a RPG sowie Art. 103 lit. a OG; Pflicht zur Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens; Legitimation zur Beschwerde gegen Umbauprojekt an biotechnischer Anlage; Anspruch auf rechtliches Gehör. Voraussetzungen, unter denen eine staatsrechtliche Beschwerde gegen ein kantonales, einen Nichteintretensentscheid bestätigendes Urteil als Verwaltungsgerichtsbeschwerde behandelt wird (E. 1). Publikationspflicht von bewilligungspflichtigen Umbauvorhaben zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von allfälligen Beschwerdelegitimierten (E. 3). Legitimation zur Beschwerde gegen den Umbau einer Anlage, welche der Herstellung eines Medikamentes mittels gentechnisch veränderter Mikroorganismen dient, von der gewisse Emissionen ausgehen und die die Umgebung erhöhten Gefahren aussetzt (E. 4).

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